Allgemeine Geschäftsbedingungen

FÄLLIGKEIT DES VEREINBARTEN ENTGELTS

Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 findet entsprechende Anwendung.

BEAUFTRAGUNG EINES WEITEREN FRACHTFÜHRERS

Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen

TRINKGELDER

Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.

TRANSPORTSICHERUNGEN

Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und HiFi-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
Elektro- und Installationsarbeiten: Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübelund sonstigen Installationsarbeiten berechtigt

HANDWERKERVERMITTLUNG

Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.

AUFRECHNUNG

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

ZUSATZLEISTUNGEN

Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird

ÄNDERUNG DER AUFTRAGSMENGE

Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine geringere Kubikmetermenge(Umzugsgut) am Tag des Auftrages zur Verfügung als vorher Schriftlich vereinbart, so bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten ersatzweise die volle höhe von 100% des Auftragswertes abzurechnen (volle Kubikmetermenge wie auf Auftrag) . Die ist als Ausfallentschädigung anzusehen.

ABTRETUNG

Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

MISSVERSTÄNDNISSE

Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der Letztere nicht zu verantworten.

NACHPRÜFUNG DURCH DEN ABSENDER

Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.

LAGERVERTRAG

Im Falle der Lagerung wird vereinbart, dass bei Nichtzahlung der Lagermiete für zwei Monate die eingelagerten Güter durch den Spediteur verkauft werden und von dem Erlös die kosten des Spediteur gedeckt bzw. gezahlt werden. Bei Lagerung in nicht beheizten Räumen, haftet der Spediteur nicht für evtl Schäden an den Gütern. Im Falle eines Schadens durch Nagetiere oder Ungeziefer, entfällt die Haftung des Spediteur soweit der Kunde Kartons oder ähnliche Gegenstände selbst Verpackt hat, da der Spediteur nicht einsehen kann ob sich Lebensmittel oder ähnliche Gegenstände darin befinden oder verpackt wurden. Für höre Gewalt kann der Spediteur keinerlei Haftung übernehmen. Die Kündigung der Lagerfläche muss schriftlich eingehen. Die Kündigungsfrist beträgt 30 Tage bei unbefristeten Verträgen oder 30 Tage vor Ende der vereinbarten Mindestmietdauer.

KARTON VERLEIH UND MIETE

  • Werden Kartons vom Spediteur an den Auftraggeber ausgeliehen oder vermietet, so kann der Spediteur eine kostenlose Lieferung der Kartons veranlassen.
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kartons auf Schäden zu begutachten und haftet in voller Höhe einen Kaufpreises pro Karton.
  • Eine kostenlose Abholung der Kartons ist ausgeschlossen und kann aber gegen ein Entgelt gebucht werden. Dieses wird dann dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
  • Der Auftraggeber haftet für alle entstandenen Schäden an den Kartons bei Rückgabe, solange man die Karton nicht wieder verwenden kann.
  • Der Spediteur behält sich vor dem Auftraggeber gebrauchte oder neue Kartons zur Verfügung zu stellen.
  • Die Kartons sind max. 6 Wochen nach dem 1. Tag der Abholung oder Lieferung der Kartons beim Hauptsitz des Spediteurs zurückzugeben. Im Falle einer nicht Rückgabe oder einer Verzögerung, behält sich der Spediteurvor einen Ausfall zu berechnen.
  • Der Spediteur darf jedem Auftraggeber nach Beendigung der 6-Wöchigen Rückgabefrist jeden einbehaltenen Karton in voller Höhe in Rechnung stellen.
  • Die Kartons bleiben immer bis zum Kauf Eigentum des Spediteurs.

EIN- UND AUSPACKSERVICE VON UMZUGSKARTONS

Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer mit dem einpacken von Hausrat oder Porzellan, sowie sonstigen Gegenständen, werden diese aus oder von den befindlichen Gegenstand heraus genommen und verpackt. Ein Auspackservice der vom Auftragnehmer verpackten Kartons, wird generell auf ebener Fläche ausgepackt und abgestellt, die der Auftraggeber dafür in ausreichender Menge zur Verfügung stellen muss. Verweigert der Auftraggeber dem Auftragnehmer, ein auspacken auf ebener Fläche, so bleibt dem Auftragnehmer überlassen, die vorher angebotene Leistung als Ausfallentschädigung trotzdem in voller Höhe zu verrechnen. Wünscht der Auftraggeber einen Auspackservice inklusive verräumen in die Schränke oder Gegenstände, so ist dies extra nach Aufwand oder Vereinbarung zu berechnen. Ein Explizierter Ein- und Auspackservice muss bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart werden. Sollte keine Vereinbarung über einen Auspackservice vereinbart sein oder besprochen, kann dieser auf Wunsch dann auf ebener Fläche gegen Entgelt ausgeführt werden.

GERICHTSSTAND

Der Gerichtsstand ist Erlangen.
Für Rechtsstreitigkeiten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte
Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

RECHTSWAHL

  • Es gilt deutsches Recht. Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451g HGB Anwendungsbereich.
  • Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben.

Haftungsgrundsätze
Anwendung: Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen. Haftungsgrundsätze: Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhuthaftung).

ANWENDUNGSBEREICH

Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben, Gesetze statt.

HAFTUNGSGRUNDSÄTZE

Anwendung: Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen. Haftungsgrundsätze: Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhuthaftung).

HAFTUNGSHÖCHSTBETRAG

Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620€,- je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).

BESONDERE HAFTUNGSAUSSCHLUSSGRÜNDE

Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

  • Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden.
  • ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender.
  • Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender.
  • Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern.
  • Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat.
  • Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen.

Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, demzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

WERTERSATZ

Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.

AUßERVERTRAGLICHE ANSPRÜCHE

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

AUSFÜHRENDER MÖBELSPEDITEUR

Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner. Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.

HAFTUNGSVEREINBARUNG

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehendere als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.

TRANSPORTVERSICHERUNG

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern. Außerhalb der Zusatzversicherung gilt, die gesetzliche Haftpflicht in Höhe von 620/m³.

HAFTUNG DER LEUTE

Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

SCHADENSANZEIGE

Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll - spezifiziert - festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie - um den Anspruchsverlust zu verhindern - in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

GEFÄHRLICHES UMZUGSGUT

Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B.Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.).
Angebote durch den Unternehmer
Angebote die durch den Unternehmer an den Auftraggeber übersandt sind per Post oder Email, sind im Preis und Ausführungsdatum maximal 5 Tage gültig ab dem Tag des Erhalts. Dies ist per Mail oder
Poststempel nachzuweisen. Bei anderweitigen Absprachen bedarf es der Schriftform, dies ist gesondert Schriftlich zu vereinbaren. Das Auftragsdatum muss durch den Unternehmer Schriftlich Bestätigt sein um dessen Gültigkeit zu bewahren. Telefonische oder Mündliche Absprachen genügen in keinem Fall.

ERSTATTUNG DER UMZUGSKOSTEN

Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter
Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.

VERTRAGSBRUCH

Wenn ein Umzug durch höhere Gewalt nicht angetreten werden kann ist der Auftragnehmer in keinem Fall Schadensersatzpflichtig. Ebenfalls entstehen dem Auftraggeber keinerlei Kosten, insofern der Auftrag durch den Auftragnehmer schriftlich storniert wird. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder verweigert er die Vertragsdurchführung, so ist der Unternehmer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und Ablehnungsandrohung dazu berechtigt pauschalen Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Rechnung zu stellen dies staffelt sich wie folgt:

  • Bis 14 Werktage vor festgesetztem Auftragsdatum --- 30% des Endpreises zzgl. MwSt.
  • Bis 7 Werktage vor festgesetztem Auftragsdatum --- 60% des Endpreises zzgl. MwSt.
  • Bis 48 Stunden vor festgesetztem Auftragsdatum --- 100% des Endpreises zzgl. MwSt.

Im der Hauptsaison vom 01.05 bis 15.09 des jeweiligen Jahres ist kein kostenfreies stornieren möglich. Hier werden jeweils 50% des Bruttobetrages verrechnet. Dem Unternehmer bleibt vorbehalten einen höheren Schaden nachzuweisen und zu berechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der entstandene Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale, oder dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist.
Dem Auftragnehmer bleibt vorbehalten den Umzug/ Auftrag bis 14 Tage vor Beginn des Schriftlich festgesetzten Auftrages ohne Angaben von Gründen zu stornieren, ohne das Kosten für den Auftragnehmer entstehen.
Der Auftragnehmer kann den Auftrag stornieren bis maximal 3 Werktage vor Beginn mit einem Ausfall für den Besteller von 25% der Nettogesamtsumme abzgl. Material. Der Unternehmer behält sich vor einen Ausweichtermin binnen 24 Stunden nach Absage des Ersttermin zu benennen, dieser muss innerhalb 14 Werktagen stattfinden. Eine Ausfallzahlung ist somit hinfällig